Nachdem das Arbeitsgericht Berlin zu dem Ergebnis kam, dass es sich bei einer Arbeitsplatzbrille um verpflichtenden Arbeitsschutz handelt und somit der Arbeitgeber die Kosten für die Bildschirmbrille tragen muss (§ 3 Abs. 3 ArbSchG) hat nunmehr auch der EuGH die Kostentragepflicht des Arbeitgebers für eine entsprechende Bildschirmbrille bestätigt.
Der EuGH entschied, dass Arbeitnehmern Brillen für ihre Arbeit zur Verfügung zu stellen sind, wenn diese notwendig sind und normale Brillen nicht verwendet werden können. Nach Art. 9 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 90/270 dürfen die betroffenen Arbeitnehmer durch diese speziellen Sehhilfen finanziell nicht belastet werden. Daher sind ihnen derartige Sehhilfen entweder unmittelbar bereitzustellen oder die Kosten der Sehhilfen sind mittelbar durch den Arbeitgeber zu erstatten.
Insgesamt, sei die Richtlinie 90/270/EWG so auszulegen, dass mit dem dort verwendeten Begriff „spezielle Sehhilfen“ auch Korrekturbrillen gemeint seien, die Sehbeschwerden bei der Bildschirmarbeit sowohl korrigieren als auch vorbeugen sollen. Die entsprechenden Brillen können auch privat genutzt werden. Die Regelung sehe „keine Beschränkung in Bezug auf die Verwendung dieser Sehhilfen vor“.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22.12.2022 (C-392/21).
Unsere Liste im GPR der Polizei Berlin hat einen entsprechenden Initiativantrag eingereicht, der zum Ziel hat, dass die derzeitige Zuschuss-Regelung aufgehoben und eine volle Kostenerstattung erfolgt.