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Satzung

Satzung
des Berufsverbandes
„Unabhängige in der Polizei e.V.“

Präambel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten geschlechtsneutral.

§ 1 Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Berufsverband führt den Namen „Unabhängige in der Polizei e.V. – kurz „UNABHÄNGIGE“ – und ist als rechtsfähiger, nicht gemeinnütziger Verein mit Sitz in Berlin unter der Registernummer VR 36157 B im Vereinsregister eingetragen. Der Gerichtsstand ist Berlin, das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2) Das Erkennungszeichen des Verbandes ist das in der Anlage 1 beigefügte Logo. Die Verwendung im Rechts- und Geschäftsverkehr bedarf der Genehmigung durch das Präsidium. Verbandsinterne Belange bleiben unberührt.

§ 2 Grundsätze

(1) Der Verein “Unabhängige in der Polizei e.V.” ist ein Berufsverband im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz und ein Zusammenschluss aktiver und ehemaliger Polizeibeschäftigter der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Verband bekennt sich uneingeschränkt zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und erkennt die Prinzipien der sich aus dem Dienst- und Treueverhältnis und dem Arbeitsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten an.

(3) Der Verband ist überparteilich und konfessionell ungebunden und steht nicht in Gegnerschaft oder Konkurrenz zu bestehenden Berufsverbänden und Gewerkschaften. Zur Verwirklichung von gemeinsamen Zielen kann der Verband Kooperationen eingehen.

§ 3 Zweck und Ziele

(1) Der Verband vertritt die beruflichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Interessen aktiver und ehemaliger Polizeibeschäftigter.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

a) Verbesserung der allgemeinen Arbeits- und Lebensbedingungen sowie des Beamten- und Arbeitsrechtes;

b) Minimierung der sozialen, wirtschaftlichen und familiären Belastungen für Polizeibeschäftigte, die durch das Dienst- und Arbeitsverhältnis entstanden sind;

c) Unterstützung und Hilfestellung für seine Mitglieder, wenn diese mit Maßnahmen des Dienstherrn und Arbeitgebers konfrontiert werden;

d) Förderung des Ansehens der Polizei und ihrer Bediensteten in der Allgemeinheit und der Achtung des Berufes des Polizisten;

e) Förderung der Kriminalprävention;

f) Förderung der ehrenamtlichen Arbeit in den Beschäftigtenvertretungen der Polizeien, unabhängig von einer (Nicht-) Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder Berufsvertretung;

g) Unterstützung von unabhängigen Listen bei den Personalratswahlen in den Polizeien der Länder und des Bundes;

h) Öffentlichkeitsarbeit sowie das Einbringen von Fachkompetenz aus dem breiten Spektrum des Polizeiberufs in die sicherheitspolitische Diskussion, auch mit politischen Entscheidungsträgern.

i) Der Verband kann seinen Mitgliedern auf Antrag Rechtsschutz gewähren. Näheres regelt die Rechtsschutzordnung.

§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis im Dienst der Polizeien der Länder oder des Bundes befindet oder befand oder auch bei anderen Dienstherren mit hoheitlichen Vollzugsaufgaben betraut ist.

(2) Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das zukünftige Mitglied die Satzung an und verpflichtet sich, die Ziele des Verbandes zu unterstützen.

(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium nach freiem Ermessen, welches diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Präsidiumsmitglied delegieren kann. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Eine Anfechtung gegenüber der Zentralversammlung ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch das Präsidium.

(4) Unvereinbar mit der Mitgliedschaft ist die gleichzeitige oder vorherige Mitgliedschaft in einer Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, insbesondere in einem nach § 3 Vereinsgesetz verbotenen Verein oder einer nach §§ 32, 33 PartG verbotenen Partei oder Ersatzorganisation.

(5) Die Mitgliedschaft in anderen Gewerkschaften oder Berufsvertretungen ist möglich, eine Anrechnung von Zeiten der Mitgliedschaft findet jedoch nicht statt.

§ 5 Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit den Aufgaben und Zielen des Verbands identifiziert und die Arbeit ideell oder materiell uneigennützig unterstützt.

(2) Werden juristische Personen Fördermitglieder, werden diese durch die sie gesetzlich vertretenen natürlichen Personen oder von diesen ausdrücklich zur Vertretung bestellten natürlichen Personen vertreten.

(3) Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das zukünftige Fördermitglied die Satzung an und verpflichtet sich, die Ziele des Verbandes zu unterstützen.

(4) Der Antrag auf Fördermitgliedschaft darf nicht von einer Gegenleistung des Verbandes, dessen Präsidiums oder Mitgliedern abhängig gemacht werden; § 4 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.

(5) Die Rechte und Pflichten der Fördermitglieder entsprechen im Wesentlichen den Rechten der ordentlichen Mitglieder mit den folgenden Änderungen und Beschränkungen:

a) Sie dürfen den Zentralversammlungen mit beratender Stimme beiwohnen, sind in diesen jedoch nicht stimmberechtigt.

b) Sie können nicht in Ämter des Verbandes gewählt werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Insbesondere haben ordentliche Mitglieder folgende Rechte:

a) Sie dürfen den Zentralversammlungen beiwohnen, besitzen jedoch nur ein Stimmrecht, sofern sie Mitglieder des Präsidiums oder Delegierte sind,

b) Sie können für die Ämter des Verbandes gewählt werden, sofern sie bereits länger als 2 Monate Verbandsmitglied sind und ihre Mitgliedsbeiträge gezahlt haben,

c) Sie dürfen das Informationsangebot, die Leistungen und Einrichtungen des Verbandes nutzen.

(2) Sie sind verpflichtet, den Verband laufend über folgende Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren:

a) die Änderung der Wohnanschrift
b) der aktuellen E-Mail-Adresse
c) der Änderung der Bankverbindung
d) persönliche Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
(3) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verband die erforderlichen Änderungen nach Ziff. d) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Verbandes und können diesem nicht entgegengehalten werden.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Kündigung in Textform. Mit Eingang der Kündigung entfaltet diese Rechtskraft.
b) durch Ausschluss und Streichung von der Mitgliederliste,
c) bei Fördermitgliedern durch Auflösung der juristischen Person,
d) durch Tod.

(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft entfallen alle Ansprüche auf Leistungen des Vereins. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge/Sonderumlagen werden nicht erstattet.

§ 8 Ausschluss und Streichung von der Mitgliederliste

(1) Das Präsidium kann ein Mitglied insbesondere dann ausschließen, wenn dieses schuldhaft grobe Verstöße gegen die Satzung oder die Ordnungen des Verbandes begeht oder in grober Weise den Interessen des Vereins oder seinem Zweck und seinen Zielen zuwiderhandelt. Vor der Entscheidung ist das vom Ausschlussverfahren betroffene Mitglied zu hören. Die begründete Entscheidung des Präsidiums gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verband vom Mitglied übermittelte E-Mail-Adresse gesandt wurde. Eine Anfechtung gegenüber der Zentralversammlung ist nicht möglich.

(2) Ein Mitglied, das länger als drei Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich unter der letztbekannten E-Mailadresse an die fällige Beitragszahlung erinnert. Wird auch dann innerhalb eines Monats nach Absendung der Erinnerung keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied zum Ende des bei Fristablauf laufenden Quartals aus der Mitgliederliste zu streichen. Die Beitragspflicht endet mit der Streichung.

(3) Eine Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.

(4) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 9 Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Ist ein Mitglied mit seinen Beiträgen mehr als drei Monate im Rückstand, so ruhen seine Rechte. Das Ruhen der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Pflicht zur Beitragsnachzahlung für den Ruhezeitraum.

(2) Beim Ruhen der Mitgliedschaft ist dem Mitglied die Teilnahme an Verbands-versammlungen sowie das Stimm- und Wahlrecht verwehrt; Ansprüche gegenüber dem Verband können nicht geltend gemacht werden. Der Verband ist seinerseits nicht zu Leistungen dem Mitglied gegenüber verpflichtet.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird am 1. Januar des Kalenderjahres für das gesamte Jahr fällig und grundsätzlich per Lastschrift eingezogen.

(2) Auf Antrag kann eine Staffelung nach Quartalen oder Monaten vorgenommen werden; das Präsidium entscheidet über den Antrag. Bei unterjähriger anrechenbarer Mitgliedschaft werden die Beiträge in Höhe von Zwölfteln der jeweiligen vollen Monate der Mitgliedschaft fällig.

(3) Mit dem schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag wird eine einmalige Aufnahmegebühr zur Deckung des Verwaltungsaufwandes fällig.

(4) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Zentralversammlung Sonderumlagen festsetzen. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(5) Erforderlichenfalls kann das Präsidium durch Mehrheitsbeschluss einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen.

§ 11 Finanzierung und Mittelverwendung

(1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel werden durch ordentliche Mitgliedsbeiträge, Beiträge zur Fördermitgliedschaft, Zuschüsse öffentlicher Stellen und Zuwendungen von Unternehmen, Verbänden und anderer Institutionen sowie Sach- und Geldspenden erlangt.

(2) Der Verband nimmt keine Spenden sachlicher oder monetärer Art, Zuwendungen oder andere Mittel an, wenn die Spende oder Zuwendung von einer Gegenleistung oder einem wegen der Zuwendung erwarteten Tun oder Unterlassen abhängig gemacht wird und insbesondere die erwartete Gegenleistung nicht von der satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung gedeckt ist.

(3) Der Verband übernimmt insbesondere keine Forderungen seiner Mitglieder; die Übernahme von Forderungsabtretungen erfolgt auch dann nicht, wenn der Verband mit der individuellen, am zu betrachtenden Einzelfall ausgerichteten Interessenwahrnehmung seines Mitglieds betraut ist. Individuelle Forderungen von Mitgliedern können an den Verband nicht abgetreten oder mit den bestehenden und rechtmäßig erhobenen Forderungen gegen das Mitglied verrechnet werden.

(4) Die Mitglieder des Verbandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Verbandes können auf Beschluss der Zentralversammlung eine angemessene Aufwandspauschale erhalten.

(5) Aus den Mitteln werden politische Parteien weder unmittelbar noch mittelbar gefördert oder unterstützt.

§ 12 Rechnungswesen – Rechnungsprüfer/innen

(1) Die beiden Rechnungsprüfer/innen haben die Haushalts- und Kassenführung mindestens einmal jährlich, unvermutet und gemeinsam zu überprüfen. Über die Ergebnisse der Prüfungen ist sowohl dem Präsidium als auch der Zentralversammlung Bericht zu erstatten und eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Nach Ablauf der zweijährigen Wahlperiode ist die Wiederwahl einer der beiden Rechnungsprüfer zulässig. Ein Rechnungsprüfer kann nicht mehr als zwei Wahlperioden in Folge in dieses Amt gewählt werden.

§ 13 Organe

Organe des Verbandes sind

– das Präsidium,
– die Zentralversammlung
– die Rechnungsprüfer

§ 14 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus

a) dem Präsidenten,
b) den vier Vizepräsidenten, darunter einen ständigen Vertreter,
c) dem Schatzmeister,
d) dem stellvertretenden Schatzmeister,
e) dem Schriftführer
f) dem stellvertretenden Schriftführer,
g) dem Pressesprecher
h) sowie jeweils einem Mitglied der Mitgliedsverbände der Länderpolizeien und
der Polizeien des Bundes.

(2) Der Präsident, dessen ständiger Vertreter sowie der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und sind jeweils befugt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten. Der BGB-Vorstand kann für die Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter im Sinne § 30 BGB bestellen.

(3) Die Mitglieder des Präsidiums sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig und nicht an die Beschlüsse ihrer Untergliederungen (§ 16) gebunden. Sie können für ihre Tätigkeit eine in der Kassenordnung festzusetzende pauschale Aufwandsentschädigung oder Vergütung erhalten.

§ 15 Amtsdauer, Aufgaben und Beschlussfassung des Präsidiums

(1) Das Präsidium wird von der Zentralversammlung für die Dauer von vier Jahren – vom Tag der Wahl angerechnet – direkt gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt das Präsidium bis zur Neuwahl des neuen Präsidiums geschäftsführend im Amt.

(2) Das Präsidium trifft seine Entscheidungen grundsätzlich in Sitzungen (Präsidiumssitzungen). Dabei kann und soll moderne Technik (Telefonkonferenzen, Skype etc.) genutzt werden. Abstimmungen können auch anderweitig herbeigeführt werden (Telefon, Umlaufverfahren, geschlossene Chaträume etc.).

(3) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit und ist mit zwei Drittel der im Amt befindlichen Präsidiumsmitglieder beschlussfähig. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die Stimme seiner Stellvertretung.

(5) Das Präsidium ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, sind die verbleibenden Präsidiumsmitglieder berechtigt, ein Präsidiumsmitglied bis zur anstehenden turnusmäßigen Neuwahl durch die ordentliche Zentralversammlung kommissarisch zu berufen.

(6) Das Präsidium ist zuständig für

a) die Leitung des Verbandes und entscheidet zwischen den Zentralversammlungen über alle Fragen des Verbandslebens. Für einzelne Fragen kann das Präsidium einem Mitglied oder Ausschuss die Entscheidung übertragen. Das Präsidium kann zur Unterstützung seiner Arbeit Arbeitsgruppen bilden, zu denen auch Nichtmitglieder herangezogen werden können.

b) die Zeichnung der Wahlvorschläge für die Wahlen der Beschäftigtenvertretungen der Polizeien der Länder und des Bundes.

c) die Vorbereitung und Einberufung der Zentralversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

d) die Ausführung der Beschlüsse der Zentralversammlung,

e) die Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,

f) die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,

g) das Erlassen, Ändern und Aufheben von Verbandsordnungen (Beitragsordnung, Rechtsschutzordnung, Datenschutzverordnung, etc.). Diese sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 16 Untergliederungen (Mitgliedsverbände)

(1) Mindestens fünf Mitglieder des Verbandes können – sofern sie jeweils einer Landespolizei oder den Polizeien des Bundes angehören – nach Zustimmung durch das Präsidium eine vereinsrechtliche unselbstständige Untergliederung (Mitgliedsverband) des Berufsverbandes gründen. Auf Antrag eines Mitgliedes an das Präsidium, erfolgt die Einladung zur Gründungsversammlung der Untergliederung durch den Präsidenten. Bis zur Wahl des Vorsitzenden der Untergliederung leitet ein Mitglied des Präsidiums die Sitzung.

Sofern in einem Bundesland noch nicht die Gründung einer Untergliederung erfolgte, werden die Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten vorübergehend dem Landesverband Berlin zugeordnet.

(2) In jeder Landespolizei und den Polizeien des Bundes (Bundespolizei, Bundeskriminalamt und Polizei des Bundestages) kann nur ein Mitgliedsverband existent sein.

(3) Die Mitgliedsverbände fördern in eigener Verantwortung Aufgaben des Berufsverbandes “Unabhängige in der Polizei e.V.” in ihren räumlich abgegrenzten Wirkungsbereichen und regeln ihre inneren Angelegenheiten eigenverantwortlich.

(4) Sie können sich Geschäftsordnungen geben, die jedoch nicht im Widerspruch zur Satzung des Berufsverbandes, dessen Ordnungen und den Beschlüssen der Organe des Berufsverbandes stehen dürfen.

(5) Erhalten Mitgliedsverbände zur Erhaltung der Organisation und Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben sowie der eigenen Aufgaben Finanzmittel durch den Dachverband, so sind diese Finanzmittel bis spätestens zum 01.03. des auf das abzurechnende Geschäftsjahr folgenden Geschäftsjahres mit der Geschäftsstelle des Dachverbandes abzurechnen.

(6) Die Vorstandsmitglieder der Mitgliedsverbände sind der/ die Vorsitzende/r, dessen Stellvertreter/in und der/ die Schriftführer/in. Der / die Vorsitzende und dessen Stellvertretung sind besondere Vertreter nach § 30 BGB und zur gesetzlichen Vertretung des Berufsverbandes nicht befugt.

(7) Zu den Aufgaben eines Mitgliedsverbandes gehören insbesondere:

a) die Anmeldung von neuen Vereinsmitgliedern, um den Versicherungsschutz und die Abrechnung zu gewährleisten,

b) die Meldung von Veränderungen im Mitgliederbestand,

c) die Koordination der Wahlen zu den Beschäftigtenvertretungen in ihrem Bereich,

d) die Durchführung von mindestens einer Mitgliederversammlung der Untergliederung im Kalenderjahr, welche durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet wird. Die Regelungen der §§ 17 und 18 in Bezug auf die Ladungsfristen und die Beschlussfassung sind anzuwenden

e) die Wahl der Delegierten für die Zentralversammlung in einer Mitgliederversammlung der Untergliederung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(8) Die Mitgliedsverbände können kein eigenes Vermögen bilden. Sie erhalten zu jeder Zeit Informationen über den aktuellen Finanzstatus des Verbandes und aktuelle Mitgliederzahlen. Die Leitung des Mitgliedverbandes ist gegenüber den Organen des Verbandes verantwortlich.

(9) Die Auflösung eines bestehenden Mitgliedverbandes kann nur in einer Versammlung von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Mitgliedverbandes beschlossen werden. Sie bedarf der Genehmigung durch das Präsidium.

§ 17 Zentralversammlung

(1) Die Zentralversammlung ist Vertreterversammlung im Sinne des § 32 BGB und oberstes Organ des Verbandes. Sie setzt sich wie folgt zusammen:

a) vier Delegierte der Mitgliedsverbände, sofern sie nicht Präsidiumsmitglieder sind. Auf je 500 Einzelmitglieder, die regelmäßig Mitgliedsbeiträge gezahlt haben, entfällt auf die Mitgliedsverbände je ein weiteres Delegiertenmandat für die Zentralversammlung. Der Anspruch wird anhand der Mitgliederzahl zum 1. Januar des aktuellen Kalenderjahres ermittelt.

b) das Präsidium

(2) Zu den Aufgaben der Zentralversammlung gehören insbesondere die Wahl/ Abwahl und Entlastung des Präsidiums, die Entgegennahme der Berichte des Präsidiums, die Wahl der Rechnungsprüfer sowie die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und der Auflösung des Verbandes.

(3) Die Zentralversammlung tritt regelmäßig mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Das Präsidium ist zur Einberufung einer außerordentlichen Zentralversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Zentralversammlung dies schriftlich verlangt.

(4) Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per elektronischer Post (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied der Zentralversammlung als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verband vom Mitglied übermittelte E-Mail-Adresse gesandt wurde.

(5) Die Tagesordnung legt das Präsidium fest. Sie ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder per elektronischer Post beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(6) Anträge über die Abwahl des Präsidiums, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbands, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Zentralversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Zentralversammlung beschlossen werden.

(7) Die Zentralversammlung verhandelt in nichtöffentlicher Sitzung und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zu Beginn der Zentralversammlung ist ein Schriftführer zu bestellen; dieser beurkundet die von der Zentralversammlung gefassten Beschlüsse und fertigt diese aus.

(8) Abstimmungen zu Beschlüssen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied der Zentralversammlung hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Auf Antrag eines Mitglieds können Abstimmungen geheim durchgeführt werden.

(9) Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbands können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Zentralversammlung beschlossen werden.

(10) Das Präsidium wird zu Anpassungen des Satzungsentwurfs ermächtigt, soweit diese zur Eintragung des Satzungsentwurfs in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind.

(11) Die Änderungskompetenz des Präsidiums umfasst sowohl redaktionelle Änderungen als auch materielle Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändert.

§ 18 Online-Zentralversammlungen, elektronische Beschlussfassung

(1) Abstimmungen der Zentralversammlung für Wahlen und über Beschlussvorlagen können auch elektronisch im Internet oder über andere Datennetze erfolgen.

(2) Ein eingeleitetes elektronisches Beschluss- / Wahlverfahren wird nicht durchgeführt, wenn ein Viertel der Mitglieder der Zentralversammlung der Durchführung binnen einer Woche nach seiner Bekanntgabe schriftlich gegenüber dem Präsidium widerspricht. Über die Aufnahme des Beschlussgegenstandes für die nächste reguläre oder eine einzuberufende außerordentliche Zentralversammlung entscheidet das Präsidium. Wurde bereits im schriftlichen Verfahren ein Beschluss gefasst, ist dieser bis zur neuen Beschlussfassung nichtig.

(3) Ein Beschluss über die Auflösung des Verbandes im elektronischen Beschlussverfahren ist unzulässig.

§ 19 Arbeitsgruppen

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung einzelner Vorhaben kann das Präsidium Arbeitsgruppen einrichten und auch wieder auflösen. Mindestens ein Mitglied der Arbeitsgruppe muss Mitglied im Verband sein.

(2) In den Arbeitsgruppen entwickeln die Mitglieder des Verbandes Arbeitsschwerpunkte, Handlungsoptionen und sonstige Vorschläge für den Verein.

(3) Eine Arbeitsgruppe kann nur nach Abstimmung mit dem Präsidium mit Positionen an die Öffentlichkeit treten.

§ 20 Beurkundung der Beschlüsse der Verbandsorgane

Über die Beschlüsse des Präsidiums und der Zentralversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Beschlüsse und Wahlen im elektronischen Verfahren sind auf geeignete Art und Weise rechtssicher zu dokumentieren. (z.B. Ausdruck Chatverlauf). Die jeweiligen Dokumentationen sind von zwei Mitgliedern des Präsidiums zu unterzeichnen.

§ 21 Haftung

(1) Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Verbandes. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verband die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 22 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Näheres regelt die Verbandsordnung zum Datenschutz.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt das Präsidium einen Datenschutzbeauftragten.

§ 23 Auflösung

(1) Die Auflösung des Verbands kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Zentralversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens. Das Verbandsvermögen muss bis zur Auflösung den Zwecken des Verbands dienen. Dies insbesondere zur Abwicklung aller Rechtsgeschäfte und die Erfüllung aller Verbindlichkeiten. Kein Mitglied kann Anspruch auf Verbandsvermögen erheben. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Verbands obliegt dem zuletzt amtierenden Präsidium.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die,

Kolibri Hilfe für krebskranke Kinder Deutschland e.V., Wilhelmsmühlenweg 61, 12621 Berlin,

oder einen anderen gemeinnützigen Verein, der krebskranke Kinder unterstützt. Das Vermögen ist vom Begünstigten unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 14. August 2020 in Berlin von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung.

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