Die sogenannte „Anrufbereitsschaft“ wird abgeschafft. Diese Regelung sah die Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 07/2012 über die Alarmierung in der Polizei Berlin vor und verpflichtete Dienstkräfte dazu, dass sie sich zu einem bestimmten Zeitraum telefonisch bei ihrem Vorgesetzten melden mussten, um eine ggf. erforderliche Dienstaufnahme für einen vorher bestimmten Zeitpunkt zu erfragen. Sofern ein Bedarf erkannt wurde, kam es zu der Weisung den Dienst aufzunehmen. Eine Gegenleistung für diese Form der „Rufbereitschaft“ gab es allerdings nicht.
Unsere Berufsverband hat die Thematik im Februar 2022 aufgegriffen und einen entsprechenden Initiativantrag im Gesamtpersonalrat der Polizei Berlin eingebracht. Ziel des GPR war es, eine pauschale Verrechnung der Anrufbereitschaft durch Freizeitausgleich zu erreichen. Diesem Anliegen kam die Behördenleitung nicht nach und verzichtete gänzlich auf dies Arbeitszeitform.
Gut für die betroffenen Dienstkräfte, da nun Freizeit und Beruf klar getrennt sind. Sofern keine Rufbereitschaft angeordnet wird – diese bedarf der Mitbestimmung durch den jeweilig zuständigen Personalrat – besteht grundsätzlich keine Verpflichtung für Dienstkräfte in der Freizeit E-Mails oder geschäftliche Nachrichten zu lesen. Die Kontaktaufnahme per WhatsApp oder über andere Messangerdienste zu dienstlichen Zwecken wurde bereits in der Vergangenheit durch die Behördenleitung untersagt. Ein Verpflichtung Anrufe in der Freizeit entgegen zu nehmen besteht nicht. Der Dienstherr muss damit rechnen, dass seine Nachrichten erst mit Beginn des Dienstes zur Kenntnis genommen werden.