1. Ermächtigungsgrundlage
Die Regelungen in dieser Beitragsordnung finden ihre Grundlage in § 10 der Vereinssatzung in der Fassung vom 14.08.2020.
2. Beitragspflicht
2.1 Das Beitragsaufkommen ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Berufsverbandes. Daher ist der Verband darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht pünktlich in vollem Umfang nachkommen. Nur so kann der Verband seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.
3. Fälligkeit des Beitrags
3.1 Jedes Mitglied hat jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird am 1. Januar des Kalenderjahres für das gesamte Jahr fällig.
3.2 Auf Antrag des Mitgliedes kann eine monatliche oder quartalsweise Zahlung vereinbart werden. Das Bundespräsidium entscheidet über den Antrag. Bei unterjähriger anrechenbarer Mitgliedschaft werden die Beiträge in Höhe von Zwölftel der jeweiligen vollen Monate der Mitgliedschaft fällig.
4. Höhe der Beiträge
4.1 Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen:
Verbeamtete Dienstkräfte:
Besoldunggruppe A3-A8: 4€
Besoldunggruppe A9-A13: 6€
Besoldunggruppe A14-A16: 8€
Tarifbeschäftigte:
Entgeltgruppe E4-E8: 4€
Tarifbeschäftigte E9-E13: 6€
Tarifbeschäftigte E14-E15: 8€
• Für Mitglieder, die sich in Ausbildung befinden, beträgt der Mitgliedsbeitrag 1,- Euro. Die Beendigung der Ausbildung ist dem Bundespräsidium unverzüglich mitzuteilen. Bereits geleistete Beitragszahlungen werden mit dem neuen Mitgliedsbeitrag verrechnet.
• Fördermitglieder und Mitglieder im Ruhestand zahlen einen monatlichen Beitrag in Höhe von 2,50 Euro.
4.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den satzungsgemäßen Beitrag zu entrichten und seine Zahlungen daraufhin regelmäßig zu überprüfen. Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses mit Auswirkungen auf die Beitragshöhe sind umgehend dem Bundespräsidium mitzuteilen, spätestens jedoch zum 30.12. des Jahres in dem die Veränderung eintrat. Nichtanzeigen der Veränderung kann zum Ausschluss bzw. anderer finanzieller Sanktionierungen führen.
4.3 Überzahlte Beiträge werden nur für das laufende und das dieses vorausgehende Quartal auf Antrag des Mitgliedes zurückgezahlt.
4.4 Das Bundespräsidium kann verdienten Mitgliedern die Entrichtung des Beitrags erlassen.
4.5 Die Höhe der von der Bundesorganisation an die Mitgliedsverbände zu zahlenden Beitragsanteile legt das Bundespräsidium in Abstimmung mit den Untergliederungen fest.
5. Zahlungsform
5.1 Die Mitgliedsbeiträge, Sonderumlagen und sonstige Gebühren werden imSEPA-Lastschriftverfahren über ein Girokonto des Mitgliedes eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Aufnahme dem Berufsverband eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen. Die Erteilung der Einzugsermächtigung ist Voraussetzung für die Aufnahme in den Berufsverband. Der Einzug erfolgt zugunsten des Geschäftskontos der Bundesorganisation.
5.2 Unterhält das Mitglied, das seinen Wohn- oder Dienstort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, kein Konto bei einem deutschen Bankinstitut, kann der Beitrag auf andere Weise bezahlt werden.
5.3 Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verband grundsätzlich berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal mit 10,00 Euro in Rechnung zu stellen. Die Prüfung über die Erhebung des Verwaltungsaufwandes erfolgt einzelfallbezogen im jährlichen Turnus durch das Bundespräsidium.
5.4 Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.
6. Beitragsrückstand
Bei einem Beitragsrückstand wird auf die Regularien des § 8 Abs. 2 der Satzung verwiesen.
7. Soziale Härtefälle
7.1 Gemäß § 10 Abs. 5 der Verbandssatzung kann das Bundespräsidium in sozialen Härtefällen die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.
7.2 Die Mahngebühren können auf Antrag des zahlungspflichtigen Mitglieds ganz oder teilweise erlassen werden. Das Bundespräsidium entscheidet nach billigem Ermessen.
8. Kündigung der Mitgliedschaft
8.1 Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
9. Änderungen der Beiträge
9.1 Zukünftige Änderungen der Beiträge gemäß Pkt. 4.1 werden – sofern sie nicht auf prozentualen Besoldungs- oder Vergütungserhöhungen beruhen (Pkt. 4.2) werden von der Zentralversammlung beschlossen.
9.2 Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet das Bundespräsidium.
10. Inkrafttreten
Diese Verordnung trat mit Beschluss des Bundespräsidiums vom 02.01.2023 in Kraft.